Verwaltungsgerichtshof 93/15/0208

93/15/0208Verwaltungsgerichtshof21.03.1996

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/15/0208

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.1996
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1996:1993150208.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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