Verwaltungsgerichtshof 93/17/0130

93/17/0130Verwaltungsgerichtshof21.07.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/17/0130

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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