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93/17/0173•Verwaltungsgerichtshof 93/17/0173
93/17/0173Verwaltungsgerichtshof24.11.1997
Anrufung der obersten Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Mängelbehebung Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG i.V.m. § 69 NÖ AO 1977 sowie § 14 NÖ Kanalgesetz 1977 wird der Antrag vom 15. April 1992 "auf Rückzahlung zur Rechnung v. 4.6.87" als unzulässig zurückgewiesen.
Die Marktgemeinde Ziersdorf hat der Beschwerdeführerin zu Handen ihres oben genannten Vertreters Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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