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93/17/0292•Verwaltungsgerichtshof 93/17/0292
93/17/0292Verwaltungsgerichtshof26.04.1996
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Vorarlberg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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