Verwaltungsgerichtshof 93/17/0297

93/17/0297Verwaltungsgerichtshof24.11.1997

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/17/0297

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.1997

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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