Verwaltungsgerichtshof 93/17/0317

93/17/0317Verwaltungsgerichtshof28.09.1995

Regest

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/17/0317

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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