Verwaltungsgerichtshof 93/17/0390

93/17/0390Verwaltungsgerichtshof28.09.1995

Regest

"zu einem anderen Bescheid" Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/17/0390

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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