Verwaltungsgerichtshof 93/17/0409

93/17/0409Verwaltungsgerichtshof23.06.1995

Regest

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG freie Beweiswürdigung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/17/0409

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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