Verwaltungsgerichtshof 94/01/0567

94/01/0567Verwaltungsgerichtshof04.10.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/01/0567

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.1995

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie von den Erst- bis Viertbeschwerdeführern erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.

Der vom Fünftbeschwerdeführer angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Bund hat dem Fünftbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren des Fünftbeschwerdeführers wird abgewiesen.

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