Verwaltungsgerichtshof 94/02/0299

94/02/0299Verwaltungsgerichtshof29.03.1996

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/02/0299

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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