Verwaltungsgerichtshof 94/03/0113

94/03/0113Verwaltungsgerichtshof20.03.1996

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/03/0113

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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