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94/03/0114•Verwaltungsgerichtshof 94/03/0114
94/03/0114Verwaltungsgerichtshof20.09.1995
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Wildgehege
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Auftrag auf Entfernung von Einfriedungen betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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