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94/03/0126•Verwaltungsgerichtshof 94/03/0126
94/03/0126Verwaltungsgerichtshof12.07.1995
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Jagdschaden Wildschaden Schadensverhütung
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Punkt I.2. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von 13.100 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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