Verwaltungsgerichtshof 94/05/0043

94/05/0043Verwaltungsgerichtshof16.09.1997

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/05/0043

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.1997

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der Gemeinde Trebesing in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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