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94/05/0127•Verwaltungsgerichtshof 94/05/0127
94/05/0127Verwaltungsgerichtshof23.04.1996
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 42 Abs. 4 VwGG wird der Antrag der Beschwerdeführer vom 23. Februar 1993 auf "Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 2 (2) NÖ Landesstraßengesetz, LGBl. 8500 des Inhalts, daß dem etwa 4 m breiten Streifen des Grundstückes Nr. 456/58, welcher unmittelbar an das Grundstück Nr. 539/1 (Kehrbach) angrenzt und vom übrigen Grundstück Nr. 456/58 durch einen Zaun getrennt ist, die Eigenschaft einer Privatstraße mit den Merkmalen der Öffentlichkeit nicht zukommt", zurückgewiesen.
Die Stadtgemeinde Neunkirchen hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 12.860.- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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