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94/05/0217•Verwaltungsgerichtshof 94/05/0217
94/05/0217Verwaltungsgerichtshof16.04.1998
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baubewilligung BauRallg6 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der Landeshauptstadt Linz in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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