Verwaltungsgerichtshof 94/05/0310

94/05/0310Verwaltungsgerichtshof28.10.1997

Regest

Planung Widmung BauRallg3 Baubewilligung BauRallg6

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/05/0310

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.1997

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer zusammen haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der Gemeinde Tumeltsham in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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