Verwaltungsgerichtshof 94/06/0081

94/06/0081Verwaltungsgerichtshof12.10.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/06/0081

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien Aufwendungen von S 11.480,-- und dem Land Salzburg Aufwendungen von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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