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94/06/0241•Verwaltungsgerichtshof 94/06/0241
94/06/0241Verwaltungsgerichtshof30.04.1998
Planung Widmung BauRallg3
Die Beschwerde der Fünftbeschwerdeführerin P wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt, und
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Sämtliche Beschwerdeführer mit Ausnahme der Fünftbeschwerdeführerin haben dem Land Tirol zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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