Verwaltungsgerichtshof 94/07/0048

94/07/0048Verwaltungsgerichtshof29.06.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/07/0048

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Ausspruch über die Enteignung im Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 9. Mai 1988, Zl. IIIaI-3001/334, bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat jedem der Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der zweitbeschwerdeführenden Partei wird abgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.