Verwaltungsgerichtshof 94/07/0053

94/07/0053Verwaltungsgerichtshof20.07.1995

Regest

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes Delikt "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Beweise Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/07/0053

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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