Verwaltungsgerichtshof 94/07/0128

94/07/0128Verwaltungsgerichtshof27.06.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/07/0128

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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