Verwaltungsgerichtshof 94/07/0166

94/07/0166Verwaltungsgerichtshof11.09.1997

Regest

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Parteiengehör Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/07/0166

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.1997

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die zu 94/07/0190 protokollierte Beschwerde der Shopping Center Planungs- und Entwicklungsgesellschaft m.b.H. wird zurückgewiesen;

und 2. zu Recht erkannt:

Auf Grund der zu 94/07/0166 protokollierten Beschwerde der Marktgemeinde Vösendorf und auf Grund der zu 94/07/0186 protokollierten Beschwerde der SCS Motor City Süd Errichtungsgesellschaft m.b.H. werden die mit diesen Beschwerden angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Marktgemeinde Vösendorf Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- und der SCS Motor City Süd Errichtungsgesellschaft m.b.H. Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das jeweilige Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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