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94/08/0096•Verwaltungsgerichtshof 94/08/0096
94/08/0096Verwaltungsgerichtshof26.09.1995
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. April 1992 bis 2. März 1993 zu Kostenbeiträgen verpflichtet wurde; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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