Verwaltungsgerichtshof 94/08/0131

94/08/0131Verwaltungsgerichtshof26.09.1995

Regest

Besondere Rechtsgebiete Diverses Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/08/0131

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das auf Ersatz der Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren wird abgewiesen.

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