Verwaltungsgerichtshof 94/09/0109

94/09/0109Verwaltungsgerichtshof05.12.1996

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/09/0109

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren (Stempelgebühren) wird abgewiesen.

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