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94/09/0305•Verwaltungsgerichtshof 94/09/0305
94/09/0305Verwaltungsgerichtshof15.04.1998
Ablehnung wegen Befangenheit Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Rechtsmittelverfahren Verhältnis zu anderen Materien und Normen Dienstrecht
Der angefochtene Bescheid wird (im Umfang der Anfechtung) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadt Linz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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