Verwaltungsgerichtshof 94/10/0122

94/10/0122Verwaltungsgerichtshof25.03.1996

Regest

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Landschaft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/10/0122

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.1996

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer hat Aufwendungen von S 6.847,50, der Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen von S 2.282,50 dem Land Oberösterreich binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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