Verwaltungsgerichtshof 94/11/0078

94/11/0078Verwaltungsgerichtshof19.03.1996

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Beweismittel Beschuldigtenverantwortung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/11/0078

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die im erstinstanzlichen Bescheid unter 2., 4.a, 5., 8. und 9.a bezeichneten Übertretungen betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Soweit der angefochtene Bescheid die Übertretung 7. betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Aus dem gleichen Grund wird der Straf- und Kostenausspruch hinsichtlich der Übertretung 3. aufgehoben.

Im übrigen (das heißt hinsichtlich der Übertretungen 4.b,

9. b, 10.a und b, 12. und 13.a, b und c, zur Gänze und hinsichtlich der Übertretung 3. im Schuldspruch) wird die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

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