Verwaltungsgerichtshof 94/11/0115

94/11/0115Verwaltungsgerichtshof23.04.1996

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/11/0115

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Begehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

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