Verwaltungsgerichtshof 94/11/0153

94/11/0153Verwaltungsgerichtshof16.05.1997

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/11/0153

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.1997
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1997:1994110153.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeskammer der Tierärzte Österreichs hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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