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94/11/0303•Verwaltungsgerichtshof 94/11/0303
94/11/0303Verwaltungsgerichtshof22.04.1997
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1
Die angefochtenen Bescheide werden im Umfang der Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche betreffend die Verwaltungsübertretungen nach § 10 AZG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von S 13.220,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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