Verwaltungsgerichtshof 94/11/0371

94/11/0371Verwaltungsgerichtshof28.11.1996

Regest

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gesundheitswesen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/11/0371

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.1996

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörden aufgehoben.

Die Ärztekammer für Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren betreffend Stempelgebühren wird abgewiesen.

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