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94/12/0043•Verwaltungsgerichtshof 94/12/0043
Das Begehren des Beschwerdeführers auf Zuspruch eines Betrages von S 56.833,-- aufgrund seines Antrages vom 17. April 1989 (eingeschränkt am 24. April 1989) wird gemäß § 42 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 62 Abs. 2 VwGG und 30 Abs. 1 sowie 35d Abs. 1 RGV abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer (weitere) Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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