Verwaltungsgerichtshof 94/12/0177

94/12/0177Verwaltungsgerichtshof17.09.1997

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/12/0177

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit über die Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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