Verwaltungsgerichtshof 94/12/0274

94/12/0274Verwaltungsgerichtshof28.06.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/12/0274

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.1995

Spruch

  1. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 8. Juni 1994 wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

  1. Der Bescheid vom 3. Jänner 1995 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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