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94/12/0305•Verwaltungsgerichtshof 94/12/0305
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit festgestellt wurde, daß die dem Hauptausschuß zurechenbare Unterlassung seines Vorsitzenden Pulling, ihn vom Antrag des Beschwerdeführers auf Einberufung einer Sitzung zur persönlichen Darstellung der Hintergründe seines Ruhestandsversetzungsverfahrens in Kenntnis zu setzen, eine gesetzmäßige Geschäftsführung im Sinn des § 47 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit Abs. 2 W-PVG darstellt, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird jedoch die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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