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94/13/0070•Verwaltungsgerichtshof 94/13/0070
94/13/0070Verwaltungsgerichtshof11.12.1996
Ermessen
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Absprüche über die Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 1988 und 1989 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen, somit in seinem Abspruch über die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid über die Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 1990, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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