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94/16/0151•Verwaltungsgerichtshof 94/16/0151
94/16/0151Verwaltungsgerichtshof28.06.1995
Instanzenzug Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze
zu 1) den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
zu 2) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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