Verwaltungsgerichtshof 94/17/0164

94/17/0164Verwaltungsgerichtshof20.04.1998

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/17/0164

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.1998

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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