Verwaltungsgerichtshof 94/17/0311

94/17/0311Verwaltungsgerichtshof22.11.1996

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/17/0311

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu Handen Dr. G, Rechtsanwalt in W, zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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