Verwaltungsgerichtshof 94/17/0432

94/17/0432Verwaltungsgerichtshof22.03.1999

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/17/0432

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.1999

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.170,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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