Verwaltungsgerichtshof 94/17/0482

94/17/0482Verwaltungsgerichtshof22.03.1996

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/17/0482

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.1996

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von je S 4.282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

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