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94/17/0487•Verwaltungsgerichtshof 94/17/0487
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit §§ 206 ff. Burgenländische Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/1983, und der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde N vom 24. März 1989 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr und der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde N vom 30. März 1990 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr wird die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1989 und das Jahr 1990 als unbegründet abgewiesen.
Die Gemeinde N hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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