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94/18/0706•Verwaltungsgerichtshof 94/18/0706
94/18/0706Verwaltungsgerichtshof30.04.1998
Inhalt der Berufungsentscheidung Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Gemäß § 42 Abs. 5 und § 62 VwGG iVm § 66 Abs. 4 AVG, § 112 und § 23 Abs. 1 letzter Satz Fremdengesetz 1997 wird die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des "Amtes der Wiener Landesregierung" (richtig: des Landeshauptmannes von Wien) vom 10. Jänner 1994, Zl. MA 62-9/1111459-01, abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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