Verwaltungsgerichtshof 95/02/0106

95/02/0106Verwaltungsgerichtshof10.10.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/02/0106

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.1995

Spruch

Gemäß § 62 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG und § 5 Abs. 2 Tierschutzgesetz, LGBl. Nr. 31/1982, wird der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 15. Juli 1991 im nachstehenden Umfang keine Folge gegeben und damit der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. November 1990 (konkretisiert mit Eingabe vom 28. Juni 1991) auf Bewilligung zur Haltung von Wildtieren, in dem Umfang abgewiesen, soweit der Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 4. März 1992 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 1993, Zl. 92/01/0996, aufgehoben wurde.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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