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95/02/0276•Verwaltungsgerichtshof 95/02/0276
I. den Beschluß gefaßt:
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt, soweit sie die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Übertretungen des § 4 Abs. 1 lit. c StVO und des § 4 Abs. 5 StVO betrifft.
II. Zu Recht erkannt:
Im übrigen (das ist wegen der Bestrafung der Übertretung des § 7 Abs. 1 StVO sowie im diesbezüglichen Kostenspruch) wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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