Verwaltungsgerichtshof 95/02/0365

95/02/0365Verwaltungsgerichtshof29.03.1996

Regest

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/02/0365

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.1996

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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