Verwaltungsgerichtshof 95/02/0432

95/02/0432Verwaltungsgerichtshof10.05.1996

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/02/0432

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.05.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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