Verwaltungsgerichtshof 95/02/0557

95/02/0557Verwaltungsgerichtshof10.05.1996

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/02/0557

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.05.1996

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 2.282,50 (insgesamt S 4.565,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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